§ 1 Name und Sitz

SATZUNG des SV Eiche Reichenbrand e.V. (im nachfolgenden SV Eiche genannt)

Der am 09.07.1990 gegründete Sportverein trägt den Namen SV Eiche Reichenbrand e.V..
Er ist im Vereinsregister der Stadt Chemnitz unter der Nummer 353 eingetragen und hat seinen Sitz in Chemnitz.
Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist Chemnitz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Sportverein SV Eiche ist Mitglied im Stadtsportbund Chemnitz und im Landessportbund Sachsen.
  2. Der SV Eiche verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  3. Der SV Eiche ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Ziele und Aufgaben

  1. Die Tätigkeit des Sportvereins zielt auf die Erhaltung und Erweiterung der personellen und materiell technischen Voraussetzungen für den Wettkampfbetrieb und den Breitensport. Hauptvoraussetzung hierfür ist die Stärkung und Förderung der selbständigen Arbeit der Abteilungen des Vereins.
  2. Der Verein ist politisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz.
  3. Der Sportverein fühlt sich dem Amateursport verpflichtet und ist offen für alle Sporttreibenden Bürger und deren Betätigung in seinen Abteilungen. Seine besondere Fürsorge gilt dem Kinder- und Jugendsport sowie dem Breitensport im Sinne der Förderung der Gesundheit.
  4. Der SV Eiche arbeitet als rechtsfähig eingetragener Verein und wird im Rechtsverkehr durch seinen Präsidenten allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder am Sport- und Vereinsleben des SV Eiche Interessierte werden. Voraussetzung ist ein an die Abteilung respektive an den Vorstand gerichteter schriftlicher Antrag zur Aufnahme, die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages sowie die Verpflichtung zur Anerkennung und Einhaltung der Satzung.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden die Abteilungsleitungen in Abstimmung mit dem Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages sind weder der Vorstand noch die Abteilungsleitungen verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Bei der Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  1. Der Verein besteht aus:
    • ordentlichen Mitgliedern; nur denen steht aktives und passives Wahlrecht zu
    • Jugendmitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    • fördernden Mitgliedern, die im Trainings- und Wettkampfbetrieb nicht integriert sind, am Vereinsleben des SV Eiche aber teilnehmen und den Vereinorganisatorisch, materiell oder finanziell wesentlich unterstützen
    • Ehrenmitgliedern
    • Vorschläge für Ehrenmitglieder sowie die Aufnahme fördernder Mitglieder obliegt den Abteilungen. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Vorstand miteinfacher Mehrheit.
  2. Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Austritt, den Ausschluss oder wegen Tod.
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er kann jeweils zum Vierteljahresende erfolgen unter der Bedingung, dass die Beiträge bis zum Ende des entsprechenden Vierteljahres entrichtet sind, in dem der Austritt erfolgt. Die empfangene Spiel- und Sportbekleidung, Sportgeräte oder sonstiges Vereinseigentum an den Verein zurückgegeben ist.

In besonderen Fällen (Krankheit, Tod) können die Abteilungsleiter über einen Austritt selbständig entscheiden. Ein Mitglied kann vom Vorstand nach einer Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
  • wegen Beitragszahlungsrückstand von mehr als 7 Monaten
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, die Ordnungen oder dieInteressen des Vereins

Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und kann durch Aushang im Verein oder im Schaukasten veröffentlicht werden. Gegen den Ausschlussbeschluss besteht für den Betroffenen innerhalb von 4 Wochen Berufungsrecht gegenüber dem Vorstand. Innerhalb der nächsten 3 Monate nach Berufung hat der Vorstand gemeinsam mit der betreffenden Abteilungsleitung die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig zu beschließen. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teile aus dem Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht das Vereinsgelände mit seinen Sporteinrichtungen während der offiziellen Öffnungszeiten zu betreten und entsprechend der gültigen Belegungspläne zu nutzen.Sich am Trainings- und Wettkampfbetrieb in den jeweiligen Sportarten und am Gemeinschaftsleben des Vereins zu beteiligen. An Ausbildungen und Qualifizierungslehrgängen auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung teilzunehmen.Den Versicherungsschutz des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht:

  1. Die Satzung des SV Eiche, seine Ordnungen sowie Beschlüsse des Vorstands und seiner Abteilungen einzuhalten und an deren Umsetzung aktiv mitzuarbeiten.
  2. Das Ansehen des Vereins und die Vereinsinteressen zu fördern.
  3. Zur Entrichtung der Beiträge entsprechend der gültigen Beitragsordnung.
  4. Die Sportanlagen sowie alle vom Verein zur Verfügung gestellten Sportgeräte und Sportbekleidung zu pflegen und zu schützen.
  5. Den Verein bei der Ausgestaltung und Erhaltung der materiell-technischen Basis des Wettkampf- und Trainingsbetriebes aktiv zu unterstützen und an organisierten Arbeitseinsätzen in den Abteilungen teilzunehmen.

§ 7 Finanzierung

  1. Die Finanzwirtschaft des Vereins wird durch eine Finanzordnung geregelt.
  2. Der Sportverein finanziert sich aus:
    • Mitgliedsbeiträgen
    • Einnahmen aus Veranstaltungen und Dienstleistungen
    • Einnahmen aus Spenden und Werbeverträgen
    • Zuwendungen aus staatlichen und öffentlichen Mitteln zur Förderung des Sports und des Vereins
  3. Der Vorstand und die Abteilungsleitungen sind verpflichtet, die zur Verfügungstehenden finanziellen und materiellen Mittel nach dem Prinzip der Sparsamkeiteinzusetzen.
  4. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind durch den Schatzmeister jährlich in einem Finanzplan darzustellen. Durch die Abteilungen sind rechtzeitig Vorschläge (Einnahmen und Bedarf) zum neuen Finanzplan einzureichen. Schwerpunkt des Finanzplanes ist die Sicherung des Übungs- und Wettkampfbetriebes.
    Der Schatzmeister hat in Vorbereitung des neuen Finanzplanes, rechtzeitig eine Auswertung des aktuellen Standes der Einnahmen und Ausgaben den Abteilungen zur Verfügung zu stellen. Der neue Finanzplan ist im ersten Quartal des neuen Jahres durch den Vorstand zu bestätigen. Zu dieser Beschlussfassung sind die Abteilungsleiter hinzuzuziehen. Sichert eine Abteilung ihren materiellen und finanziellen Bedarf einschließlich einer kalkulierbaren Umlage für der Abteilung zu gute kommende Ausgaben des Vorstandes eigenständig durch Einnahmen ab (Profitcenter), wird der Vorstand im Falle der Einhaltung der Satzung und allgemein gültiger Bestimmungen eine Zustimmung zur Finanzplanung der Abteilung als Teil des Finanzplanes des Vereines nicht versagen.
  5. Halbjährlich ist mit den Abteilungsleitern der aktuelle Stand des Finanzplanes und der Stand der Beitragszahlungen auszuwerten und das weitere Vorgehen zu beraten.
  6. Die von der Vertreterversammlung gewählten mindestens zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Prüfungen müssen mindestens einmal jährlich erfolgen und sind schriftlich zu dokumentieren.

7. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwands-entschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 8 Organe

Die Organe sind:

  • die Vertreterversammlung
  • der Vorstand
  • die Abteilungsleitungen

Bei Abstimmungen in allen Organen und zu allen Beschlüssen im Verein SV Eiche und seinen Abteilungen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen) – soweit Gesetz und diese Satzung nichts anderes vorschreiben.

  1. Die Vertreterversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins. Sie setzt sich aus Vertretern der Abteilungen oder Sportgruppen die keine Abteilungen gebildet haben zusammen. Deren Anzahl legt der Vorstand auf Grundlage der Abteilungsstärken fest. Die Zahl beträgt mindestens 5 % der Mitgliederstärke. Die Zahl ist für die Abteilungen proportional festzulegen. Die Vertreter sind in den Abteilungen für eine Wahlperiode zu wählen. Für ausgeschiedene Mitglieder bestimmen die Abteilungen im Bedarfsfall Folgevertreter. Zusätzlich gelten die Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter als Vertreter.
  2. Die Vertreterversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Vertreterversammlung einberufen.
  3. Die Vertreterversammlung muss mindestens 21 Tage vorher einberufen werden, durch Bekanntmachung im Vereinsschaukasten und durch schriftliche, elektronische oder mündliche Einladung über die Abteilungsleiter. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vertreter. Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3⁄4 der von den erschienen Vertretern abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen).
  4. Der Vertreterversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    • Prüfung der Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Abteilungen
    • Beschlussfassung der Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder Entlastungund Neuwahl des Vorstandes (in der Regel aller drei Jahre ) oder einzelner Vorstandsmitglieder bei aktuellem Erfordernis
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
    • Beschlussfassung über eingereichte Anträge
    • Wahl der Revisionskommission/ Kassenprüfer
  5. Über den Verlauf der Vertreterversammlung, die gefassten Beschlüsse und das Wahlergebnis ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und mindestens einem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins zwischen den Vertreterversammlungen. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Im Besonderen ist das die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren durch die Vertreterversammlung gewählt und arbeitet ehrenamtlich.

Im Sinne des § 26 BGB besteht der Vorstand mindestens aus drei, maximal aus fünf Mitgliedern:

• Präsident

• Vizepräsident

• Schatzmeister

Auf Vorschlag des amtierenden Vorstandes kann die Vertreterversammlung ein oder zwei weitere Vorstandsmitglieder wählen. Der Vorstand kann während der Wahlperiode Personen mit Aufgaben für den Verein betrauen und ggf. auch in die Arbeit des Vorstandes einbeziehen. Diese sind kein direktes Vorstandsmitglied und im Vorstand nicht stimmberechtigt, bis sie durch die Vertreterversammlung in einer Nachwahl bestätigt werden.

  1. Der Präsident besitzt Einzelvertretungsbefugnis. In Vertretung sind zwei andere Vorstandsmitglieder nur gemeinsam vertretungs- und unterschriftsberechtigt.
  2. Der Vorstand berät einmal monatlich.
  3. Ergibt sich bei einer Beschlussfassung Stimmengleichheit, so entscheidet der Präsident. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind im Verein zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung erfolgt an die Abteilungsleiter.
  4. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neubestellung durch die Vertreterversammlung im Amt, auch wenn seine Amtszeit abgelaufen sein sollte.

§ 10 Ordnungen des Vereins

  1. Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung und Beitragsordnung.
  2. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie sind vom Vorstandgemeinsam mit den Abteilungsleiter zu beschließen.
  3. In Profitcentern beschließt die Abteilungsleitung die Beitragsordnung selbst. Sie gilt dann nach Bestätigung des Vorstandes.

§ 11 Abteilungen

  1. Für im Verein betriebene Sportarten werden in der Regel Abteilungen gebildet.
  2. Die Abteilungen werden durch Abteilungsleitungen geführt und bestehen aus
    • dem Abteilungsleiter
    • seinem Stellvertreter
    • und weiteren Mitgliedern entsprechend dem Erfordernis der Abteilung
  3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden durch die Abteilungen gewählt.
  4. Der Abteilungsleiter ist gegenüber dem Vorstand des Vereins für seine Abteilungverantwortlich, insbesondere für:
    • die inhaltliche Umsetzung der Satzung und von Vorstandsbeschlüssen
    • Organisation und Absicherung des Übungs- und Wettkampfbetriebes
    • Konstruktive Einbeziehung aller Mitglieder seiner Abteilung in das Abteilungs-und Vereinsleben und Sicherung eines positiven äußeren Erscheinungsbildes des SV Eiche
    • Regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Vorstand
  5. Die Abteilungsleiter sind regelmäßig, mindestens zweimal jährlich, zu Vorstandssitzungen einzuladen und bei Entscheidungen, die den Gesamtverein oder ihre Abteilung betreffen, einzubeziehen.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins oder eine Verschmelzung kann nur auf Beschluss der Vertreterversammlung mit einer 3⁄4 Mehrheit der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen) erfolgen. Wird mit der Auflösung des Vereins oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, so dass die Rechtsform weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Verein über. Vor Durchführung der Veränderung ist das Finanzamt einzubeziehen.

  1. Bei endgültiger Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des SV Eiche dem Stadtsportbund Chemnitz zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
  2. Für die Abwicklung der Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Beschlusses amtierende Vorstand zuständig. Weitere Verantwortliche können durch Beschluss der Vertreterversammlung bestimmt werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.06.2010 beschlossen und mit den Beschlüssen der Vertreterversammlung am 11.10.2012 geändert und ergänzt.

Chemnitz, 11.10.2012